Per 1. Januar 2007 tritt das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004 (PartG) in Kraft. Durch dieses Gesetz wird die eingetragene Partnerschaft der Ehe sowie die gerichtliche Auflösung der Partnerschaft der Scheidung gleichgestellt.
Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung können zwei Personen gleichen Geschlechts ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt am Wohnsitz einer der beiden Partner/innen eintragen lassen, wenn beide das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, urteilsfähig sind und keine Eintragungshindernisse (wie z.B. eine andere eingetragene Partnerschaft oder eine Ehe) bestehen. Die neu zu verwendende Zivilstandsbezeichnung lautet "in eingetragener Partnerschaft". Für die Auflösung sind die Gerichte zuständig.
Das PartG eröffnet homosexuellen Paaren die Möglichkeit, sich gegenseitig in den verschiedensten Lebensbereichen rechtlich verbindlich abzusichern. Es regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft und definiert sowohl Rechte, so z.B. Erbrechte (inkl. Pflichtteilsschutz), als auch Pflichten, wie z.B. Unterhalts- und Fürsorgepflichten.
Die Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft mit der Ehe manifestiert sich in vielen Bereichen des Alltags, wie z.B. im Auskunftsrecht der nächsten Angehörigen, in der gemeinsamen Steuerveranlagung der eingetragenen Partner/innen sowie in den Sozialversicherungen. Für letzteres Beispiel sei insbesondere auf die Hinterlassenenleistungen hingewiesen: Stirbt eine in eingetragener Partnerschaft lebende versicherte Person, so hat die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner zu gleichen Bedingungen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen wie der verwitwete Ehegatte.
Einige wenige Unterschiede zu den Wirkungen der Ehe sind geblieben: Die eingetragene Partnerschaft hat keine Namensänderung zur Folge, das Bürgerrecht bleibt bestehen und die Adoption sowie die künstliche Befruchtung sind ausdrücklich verboten. Eine entscheidende Differenz zum Eherecht wurde im Abschnitt Vermögensrecht des PartG statuiert: Für die eingetragene Partnerschaft gilt von Gesetzes wegen die Vermögenstrennung. Diese lehnt sich materiell weitgehend an die Regelung des eherechtlichen Güterstandes der Gütertrennung an. Die Partner/innen können jedoch mittels eines öffentlich beurkundeten Vermögensvertrages vereinbaren, dass ihr jeweiliges Vermögen für den Fall der Auflösung der Partnerschaft gemäss den Regeln der Errungenschaftsbeteiligung geteilt wird.
Im Bereich der beruflichen Vorsorge gilt es zu unterscheiden: Während im obligatorischen Teil die Gleichsetzung der eingetragenen Partnerschaft mit der Ehe vollumfänglich umzusetzen ist, existiert im überobligatorischen Bereich ein gewisser Handlungsspielraum. Ethische, personal- und unternehmenspolitische Gründe dürften jedoch ein zurückhaltendes Ausleben dieser Freiheit diktieren, so dass die Gleichbehandlung gewahrt und die Diskriminierung verhindert wird.
Im Alltag einer Vorsorgeeinrichtung wird neben der Ausrichtung der Vorsorgeleistungen gestützt auf eine neue Begünstigtenkaskade, in welcher sich die eingetragenen Partner/innen auf derselben Ebene wie die Ehegatten befinden, die Administration der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft im Vordergrund stehen: Gleich wie bei einer Scheidung bestimmt das Gericht den Vorsorgeausgleich, d.h. die Teilung des während der Zeit der Partnerschaft geäufneten Altersguthabens.
Des Weiteren hat die Vorsorgeeinrichtung bei Wohneigentumsvorbezügen und Kapitaloptionen darauf zu achten, dass die genehmigende Unterschrift der eingetragenen Partnerin, bzw. des eingetragenen Partners vorhanden ist. Die Wichtigkeit der sorgfältigen Verwaltung der eingetragenen Partnerschaften versteht sich spätestens mit Blick auf die Doppelzahlungsgefahr von selbst.
Im Sektor des Versicherungsvertragsgesetzes ist insbesondere auf die Ausweitung des Zwangsvollstreckungsprivilegs hinzuweisen. Ist in einem Lebensversicherungsvertrag die eingetragene Partnerin, bzw. der eingetragene Partner als Begünstigte/r bezeichnet, ist die Lebensversicherung dem betreibungs- und konkursrechtlichen Zugriff entzogen. Die überlebende eingetragene Partnerin, bzw. der überlebende eingetragene Partner tritt demnach im Zeitpunkt des Vorliegens eines definitiven Verlustscheines oder der Konkurseröffnung über den Versicherungsnehmer an dessen Stelle.
Im Zuge des PartG sind im Bereich der Lebensversicherung und der beruflichen Vorsorge neben den direkten Ergänzungen im VVG, im BVG und im FZG durch Erlass der Verordnung über die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes in der beruflichen Vorsorge die WEFV, die FZV, die BVV2 und die BVV3 angepasst worden.
PAX NL 11/2006