Steuerkonform Pensionskassen-Einkäufe tätigen

Die berufliche und private Vorsorge sind wichtige Instrumente, um die nötigen Rücklagen insbesondere für die dritte Lebensphase zu schaffen. So können durch zusätzliche Einkäufe in die Pensionskasse die Leistungen verbessert und attraktive Steuervorteile wahrgenommen werden.

Gemäss einem neuen Bundesgerichtsentscheid wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit eines Einkaufs allerdings eingeschränkt. Wünscht der Kunde eine Kapitalauszahlung (Vorbezug oder Alterskapital), so darf er vorgängig innerhalb von drei Jahren keine steuerprivilegierten Einkäufe tätigen. De facto werden in dieser Sperrzeit Einkäufe durch die Steuerbehörde nicht zum Abzug zugelassen oder die erzielte Steuerersparnis ist nachträglich zurückzuzahlen, falls der Kunde sich innerhalb dieser 3 Jahre definitiv für eine Kapitalauszahlung entscheidet.

Bitte beachten Sie, dass die steuerliche Abziehbarkeit getätigter Pensionskassen-Einkäufe von Steuerbehörde zu Steuerbehörde unterschiedlich gehandhabt werden kann. Um ein böses Erwachen zu vermeiden ist es wichtig, die Bedürfnisse ihrer Kunden wie auch die Handhabung der zuständigen Steuerbehörden vor dem Einkauf genau zu prüfen. Nur so können Ihre Kunden eine adäquate Entscheidung treffen. Eine interessante Alternative bei geplanten Kapitalbezügen könnte beispielsweise eine 3a-Sparlösung darstellen.

Wird bei Pensionierung die Auszahlung der gesamten Altersleistungen in Form einer Rente gewählt, muss zu keinem Zeitpunkt auf steuerprivilegierte Einkäufe verzichtet werden.

Die PAX legt viel Wert auf Transparenz und weisst in ihrem Merkblatt «Mein Einkauf in die berufliche Vorsorge mit 3-fachem Nutzen» (, 360 KB) auf diese Einschränkung hin.

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